BMF - III C 2 - S 7100/19/10002 :002 BStBl 2019 I S. 511

Umsatzsteuer; Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung; , BStBl 2019 II S. 333

I. Grundsätze des BFH-Urteils

Mit , geht der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird.

Der BFH hält eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweist hierzu auf das , Centralan Property Ltd.

Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747 BGB über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen könne.

Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, so dass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer (, BGHZ 172, 209–218). Bestätigt werde diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem Gegenstand im Wirtschaftsleben wie ein Gegenstand behandelt werde.

Das , wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2019 I S. 510, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 wird in der Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

      6.

      1 die Übertragung von Miteigentumsanteilen (Bruchteilseigentum) an einem Gegenstand im Sinne des § 3 UStG (vgl. , BStBl 2019 II S. 333) – siehe auch für Anlagegold Abschnitt 25c.1. 2 Zur Übertragung eines Miteigentumsanteils zur Sicherheit vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 1.2 Abs. 1.”

    2. In Absatz 3 wird Nummer 2 gestrichen.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem ausgeführten Leistungen wird es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.

BMF v. - III C 2 - S 7100/19/10002 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 511
DStR 2019 S. 1157 Nr. 22
UStB 2019 S. 174 Nr. 6
MAAAH-16030