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Gewerblicher Grundstückshandel bei Bauträgern
I. Bauträger
Das BMF, das dem Verfahren zum Beschl. des GrS v. (BStBl II S. 619 zum gewerblichen Grundstückshandel; s. auch NWB F. 3 S. 9541 ff.) beigetreten ist, hat Bauträger als typisches Beispiel für gewerblichen Grundstückshandel angeführt. Die GewO enthält unter Berücksichtigung der amtlichen Überschrift in § 34c Abs. 1 Nr. 2a GewO eine Legaldefinition des Begriffs Bauträger. Wirtschaftlich betrachtet erwerben Bauträger (unbebaute) Grundstücke, bebauen diese und veräußern das bebaute Grundstück. Die zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Bauträger und Käufer sind werkvertraglicher (§ 631 BGB) oder kaufvertraglicher (§ 433 BGB) Natur. Bauträger sind handelsrechtlich als Sollkaufleute zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet, sofern kein minderkaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt (§§ 2, 4 HGB). Einkommensteuerlich erzielen Bauträger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Bauträger-Einzelunternehmen) bzw. nach § 15 Abs. 3 EStG (Bauträger-Mitunternehmerschaften). Gewerbesteuerpflicht besteht nach § 2 Abs. 1 GewStG.
II. Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer Gesellschaft beim Gesellschafter
Der GrS des (BStBl II S. 617) entschieden, daß Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise z...BStBl I S. 884