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Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen
Das Finanzgericht hat über die Frage einer möglichen Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG für Kfz-Lieferungen in die Türkei entschieden.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einem sonstigen Betrug des Erwerbers verknüpft ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einen sonstigen Betrug zu verhindern.
2. Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Berufung des Steuerpflichtigen auf Grundsätze des Vertrauensschutzes aus.
3. Systemtragende Prinzipien der Umsatzsteuer wie die Grundsätze der Neutralität und Territorialität sowie das Bestimmungslandprinzip treten zu Gunsten der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinaus zurück.
II. Sachverhalt
Die Klägerin des Besprechungsurteils, die U & W-GmbH, wurde durch Herrn U und Herrn W im Juli 2007 zunächst als E-GmbH...