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NWB Nr. 5 vom Seite 317 Fach 3 Seite 9623

Wohneigentumsförderung (§ 10e Abs. 2 EStG) bei Einbau eines Schwimmbads

von Arnold Obermeier, Richter am FG, Herrsching

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I. Sachverhalt und Problemstellung

Im Jahr 1990 ließen die Kl. (zusammenveranlagte Ehegatten) an ihr - vor dem angeschafftes bzw. hergestelltes - von ihnen selbst bewohntes Einfamilienhaus ein Schwimmbad anbauen. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 414 427 DM. In ihrer ESt-Erklärung 1990 begehrten die Kl. als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung zunächst lediglich die den Absetzungen nach § 82a EStDV entsprechenden Beträge. Mit dem Einspruch gegen den ESt-Bescheid machten die Kl. für den Schwimmbadanbau erstmals einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG geltend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Problematisch war, ob die Errichtung eines Schwimmbads ein nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigter Anbau ist. Das Niedersächsische FG (v. , EFG S. 1091) und der BFH verneinten diese Frage.

II. Entscheidungsgründe

1. Definition von ”Ausbauten” und ”Erweiterungen”

Ausbauten und Erweiterungen führen zur Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 2 EStG. Die Begriffe ”Ausbauten” oder ”Erweiterungen” werden in § 17 Abs. 1 und 2 II. WoBauG näher umschrieben. Danach ist

  • Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem B...

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