Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wohneigentumsförderung (§ 10e Abs. 2 EStG) bei Einbau eines Schwimmbads
- -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Im Jahr 1990 ließen die Kl. (zusammenveranlagte Ehegatten) an ihr - vor dem angeschafftes bzw. hergestelltes - von ihnen selbst bewohntes Einfamilienhaus ein Schwimmbad anbauen. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 414 427 DM. In ihrer ESt-Erklärung 1990 begehrten die Kl. als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung zunächst lediglich die den Absetzungen nach § 82a EStDV entsprechenden Beträge. Mit dem Einspruch gegen den ESt-Bescheid machten die Kl. für den Schwimmbadanbau erstmals einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG geltend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Problematisch war, ob die Errichtung eines Schwimmbads ein nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigter Anbau ist. Das Niedersächsische FG (v. , EFG S. 1091) und der BFH verneinten diese Frage.
II. Entscheidungsgründe
1. Definition von ”Ausbauten” und ”Erweiterungen”
Ausbauten und Erweiterungen führen zur Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 2 EStG. Die Begriffe ”Ausbauten” oder ”Erweiterungen” werden in § 17 Abs. 1 und 2 II. WoBauG näher umschrieben. Danach ist
Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem B...