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Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach der EuGH-Entscheidung vom 14.5.2019
Mit Urteil vom hat sich der EuGH in der Rechtssache C-55/18 mit der Frage beschäftigt, inwieweit Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Die Kernaussage hat es in sich: Arbeitgeber in der EU müssen ein System bereitstellen, die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter erfassen zu können. Insofern werden die Mitgliedsstaaten dafür entsprechende gesetzliche Grundlagen schaffen müssen, um Verstöße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie zu verhindern.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Auch heute schon bestehen umfangreiche meist branchenspezifische Dokumentationspflichten für Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer:
nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG),
nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG),
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und
nach den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien).
Nun hat der EuGH verlangt, dass alle Mitgliedsstaaten rechtliche Grundlagen schaffen, damit alle Arbeitgeber von allen Arbeitnehmern vollständig die Arbeitszeit erfassen. Insbesondere für die Masse der kleineren Unternehmen, die heute noch keine Zeiterfassungsysteme haben und bisher auch ...