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BBK Nr. 11 vom Seite 509

Aufzeichnung der Arbeitszeit nach der EuGH-Entscheidung vom 14.5.2019

Eine erste Einschätzung

Jörg Romanowski

Mit Urteil [i]EuGH, Urteil v. 14.5.2019 - Rs. C-55/18 NWB HAAAH-15038 vom hat sich der mit der Frage beschäftigt, inwieweit Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Die Kernaussage hat es in sich: Arbeitgeber in der EU müssen ein System bereitstellen, um die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter erfassen zu können. Insofern werden die Mitgliedsstaaten dafür entsprechende gesetzliche Grundlagen schaffen müssen, um Verstöße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie zu verhindern. In diesem Beitrag soll kurz beleuchtet werden, inwieweit es bereits heute in Deutschland Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit gibt und welche Auswirkungen das EuGH-Urteil zum Beispiel auf Vertrauensarbeitszeit und Heimarbeitsplätze haben könnte.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Bereits bestehende Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeit

Auch heute schon bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten für Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer.

1. Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Bereits seit Inkrafttreten des MiLoG am sind nach § 17 Abs. 1 MiLoG Arbeitgeber verpflich...

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