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Pflicht zur Insolvenzantragstellung in Nachlasssachen?
Praxistipps zur Haftungsbegrenzung für den Steuerberater als Mandatsträger!
In der Regel sind es Finanzämter oder Sozialversicherungsträger, die gläubigerseitig Insolvenzanträge stellen. Nach § 317 Abs. 1 InsO steht aber auch den Erben, einem Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger das Recht zu, einen Insolvenzantrag über den Nachlass zu stellen. Eine – strafbewehrte – Antragspflicht, wie sie z. B. § 15a Abs. 4 InsO für die GmbH als Kapitalgesellschaft normiert, gibt es in Nachlasssachen nicht. Eine Strafbarkeit nach anderen Normen im Falle des Unterlassens eines Insolvenzantrages bleibt natürlich unberührt. Für den in Nachlasssachen beratenden oder als Nachlasspfleger etc. mandatierten Steuerberater streitet zivilrechtlich vielmehr das (korrespondierende) Antragsrecht nach §§ 1975, 1980 BGB. Er sollte im Falle einer möglichen Insuffizienz des Nachlasses möglichst frühzeitig über diesen Schritt nachdenken oder/und andere haftungsbeschränkende Maßnahmen im Sinne seines Mandanten andenken bzw. selbst in die Wege leiten; wie zunächst das nachfolgende Beispiel zeigt.
Mit der Entscheidung des ( NWB JAAAB-99114) und der einhelligen Auffassung in Literatur und Schrifttum gilt grundsätzlich, dass lediglich für die Nachlassverwaltung als...