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Erbrecht – Zur Wirksamkeit der Bestimmung der gewillkürten Rechtsnachfolger des eingesetzten Erben als Ersatzerben (OLG)
Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-)Erben trifft.
Quelle: , NWB PAAAH-13330