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Cash-Pooling im Ertragsteuerrecht
Anmerkungen zum
Vor kurzem ist ein Urteil zur gewerbesteuerlichen Problematik des Cash-Poolings veröffentlicht worden. Nach Ansicht des BFH gelten die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen auch bei Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools. Hierfür sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen. Der folgende Beitrag nimmt Stellung zu(m) Begriff und Grundformen des sog. Cash-Poolings. Ebenso wird auf dessen ertragsteuerliche Behandlung im inländischen Konzern näher eingegangen. Hier steht das obige BFH-Urteil im Fokus.
Was gilt nach dem ?
Wie ist das Urteil zu werten?
Welche steuerstrategischen Überlegungen stellen sich?