Zur Qualifikation der Einkommensteuer
als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 InsO
Leitsatz
Dass
ein zur Insolvenzmasse gehörendes Betriebsgrundstück mit einem Absonderungsrecht
behaftet war, wodurch es auf Betreiben der Insolvenzgläubiger versteigert
und nicht von dem Insolvenzverwalter selbst verwertet wurde, steht
einer Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Wege. Maßgeblich
für die Qualifizierung der ausgelösten Einkommensteuer als sonstige
Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Zuordnungsentscheidung
des Insolvenzverwalters, das Grundstück weiterhin in der Insolvenzmasse
zu belassen, womit er eine Verwaltungsmaßnahme "in anderer Weise"
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt InsO getroffen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1114 Nr. 13 ZIP 2019 S. 1777 Nr. 37 EAAAH-15749
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2019 - 4 K 1005/18
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