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Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für aus einer Spaltung hervorgegangene Unternehmen
I. Einleitung
1. Sonderabschreibungen nach § 4 FördG
Nach § 4 FördG können Stpfl. für begünstigte Investitionen im Fördergebiet Sonderabschreibungen bis zu 50 v. H. (Reduzierung ab 1997) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Begünstigte Investitionen sind u. a. die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens (§ 2 FördG) sowie von abnutzbaren unbeweglichen WG, sofern die Voraussetzungen nach § 3 Satz 2 FördG erfüllt sind.
2. Spaltung von Treuhandunternehmen nach dem SpTrUG
Mit dem SpTrUG wurde erstmals zivilrechtlich eine gesetzliche Grundlage für die Spaltung einer KapGes geschaffen. Nach § 1 SpTrUG kann eine KapGes, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, im Wege der Aufspaltung oder Abspaltung ihr Vermögen auf neu gegründete KapGes übertragen. Als Folge der Aufspaltung wird die übertragende Gesellschaft ohne Abwicklung aufgelöst, während bei einer Abspaltung die übertragende Gesellschaft fortbesteht. Die Spaltung soll gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der neuen KapGes an die Treuhandanstalt bzw. bei mittelbarer Beteiligung an denjenigen, in dessen Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft be...