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Änderungen des Fördergebietsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 1996
I. Umfang der Steuervergünstigungen
Zur Erleichterung und Beschleunigung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in den neuen Bundesländern sind mit dem FördG v. (BGBl I S. 1322) mit Wirkung ab VZ 1991 befristete Sonderabschreibungen bis zu 50 v. H. für die Anschaffungs- und Herstellungskosten betrieblicher Ausrüstungsinvestitionen sowie von unbeweglichen WG im BV und Privatvermögen in den neuen Bundesländern eingeführt worden. Daneben sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen und unbeweglichen WG begünstigt, um insbes. die Modernisierung und Sanierung der betrieblichen Ausrüstungen und des Gebäudebestandes zu unterstützen. Die Sonderabschreibungen können bereits für Teilherstellungskosten und Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Mit dem StandOG v. (BGBl I S. 1569) ist das FördG bis zum verlängert worden.
II. Änderungen durch das Jahressteuergesetz
Zu den Zielen des Jahressteuergesetzes 1996 gehörte auch, den Aufbau einer leistungsfähigen Wirtschaft in den neuen Ländern u. a. durch Straffung und Fortsetzung der Förderung von Investitionen durch InvZ und Sonderabschreibungen bis Ende 1998 zu unterstützen. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, an die die Sonderabschreibunge...