Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Prüfung nach § 16 MaBV als Geschäftsfeld des Wirtschaftsprüfers
Schaffung angemessener Regelungen nach IDW QS 1 und IDW PS 830
Gewerbetreibende i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Die Prüfung muss durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Dabei sind die berufsständischen Stellungnahmen, insbesondere IDW PS 830 in seiner neuen Fassung vom zu beachten. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Grundsätzen der Durchführung von Prüfungen nach § 16 MaBV und der in diesem Zusammenhang notwendigen Einbettung in das Qualitätssicherungssystem der Berufspraxis. Haasmann hat bereits zu dem neuen Verlautbarungsentwurf (Stand: ) Stellung genommen. Die endgültige Fassung des IDW PS 830 berücksichtigt nach der von Haasmann vorgetragenen Kritik klarstellend, dass der neue Prüfungsstandard erstmalig für die Prüfung der Kalenderjahre 2019, die im Jahr 2020 stattfinden müssen, anzuwenden ist. Weiterhin wurde in dem endgültigen Prüf...