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Verlustdeckung für die Schwestergesellschaft
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I. Sachverhalt
An zwei PersGes (GmbH & Co. KG) waren dieselben Personen mit gleichen Anteilen beteiligt. Die Gesellschaften stellten unterschiedliche Produkte her und hatten verschiedene Kundenkreise, arbeiteten jedoch in der Weise zusammen, daß Anlagevermögen und Personal zum Teil gemeinschaftlich genutzt wurden, was zu entsprechenden Kostenverrechnungen führte. In den Gesellschaftsverträgen war vereinbart: Erzielt eine Gesellschaft einen Verlust, die andere einen Gewinn, so muß die Gewinngesellschaft einen nach Kapitalkontenverzinsung und Tilgung eines eigenen Verlustkontos verbleibenden Gewinn bis zur Höhe des Verlusts der Verlustgesellschaft an diese abführen. Im Streitjahr kam es zur Anwendung dieser Klausel. Die Gewinngesellschaft passivierte zu Lasten ihres Gewinns ca. 4,5 Mio DM als Aufwand aus der Verlustübernahmeverpflichtung. Die Verlustgesellschaft erfaßte einen gleichhohen Betrag als Ertrag. Das FA erkannte die hieraus sich ergebenden Ergebnisauswirkungen bei beiden Gesellschaften nicht an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH wies die Revision als unbegründet ab.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Die Verlustüberna...