Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verbraucherschutz | Verein als qualifizierte Einrichtung
Ein Verein kann nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 und 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG]) eingetragen werden, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.
Der klagende Verein wurde 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen [i]Hellmann, NWB 21/2018 S. 1537Zwecken gehört die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fonds- und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Seine Gründungsmitglieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen. Nach Ansicht des BV...