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Zweifelsfragen zum Fördergebietsgesetz
Persönlich berechtigt zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG sind Stpfl. i. S. des EStG/KStG. Bei PersGes/Gemeinschaften tritt an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG).
Zu den begünstigten Investitionen gehört nach den §§ 2 und 3 FördG u. a. die Anschaffung beweglicher WG des Anlagevermögens und unbeweglicher WG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist bei beweglichen WG, daß sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung) und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben (Verbleibensvoraussetzung), bei unbeweglichen WG, die nach dem Jahr der Fertigstellung und nach dem angeschafft werden und beim Erwerber zu einem BV gehören, daß sie mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung (Bindungszeitraum) zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden (Verwendungsvoraussetzung).