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Endgültiger Abschied von der Zeitrente
- und X R 44/93 -
I. Zum Begriff Zeitrente
Nach Auffassung der Verwaltung (H 165 [Wiederkehrende Bezüge] EStH 1994) sind Zeitrenten als sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen (ebenso Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG Anm. 92; Schmidt/Heinicke, EStG § 22 Anm. 22b). Zeitrenten seien, so heißt es, ”wiederkehrende Bezüge”, die unabhängig von der Lebensdauer einer Person stets für eine feste Zeitdauer gezahlt werden (H 167 [Zeitrente] EStH 1994). Man geht von einer Mindestdauer von zehn Jahren aus (s. Schmidt/Heinicke, EStG § 22 Anm. 7b; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rdnr. 98). Es wird vorausgesetzt, daß sie - im Unterschied zu Kaufpreisraten - der ”Versorgung des Beziehers dienen” (Biergans, Renten und Raten, 4. Aufl. 1993, S. 15). Heinicke (Schmidt/Heinicke, EStG § 22 Anm. 22b) merkt an, nach der Rspr. sei fraglich, ob die Zahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in gleicher Höhe als Sonderausgaben abziehbar seien. Die entgeltliche Zeitrente sei, so heißt es bisweilen, ”von den Kaufpreisraten zu unterscheiden”, wobei diese Abgrenzung ”nicht völlig geklärt sei” (Jansen, a. a. O., § 22 EStG Anm. 92).
II. Unterscheidung Kaufpreisrate und Zeitrente
Diese Aussagen sind überwiegend unrichtig, jedenfalls aber ebenso überflüssig wi...