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NWB Nr. 26 vom Seite 2155 Fach 3 Seite 9417

Treuhandverhältnisse im Einkommensteuerrecht

von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter am FG, Hannover

I. Unterschiedliche Treuhandformen

Für das Steuerrecht gibt es ebensowenig wie für das Zivilrecht eine sowohl präzise als auch umfassende Definition der Treuhand, weil Treuhandverhältnisse in unterschiedlichen Erscheinungsformen auftreten. So werden ganz unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte als Treuhandverhältnis angesehen.

Das Wesen der rechtsgeschäftlichen Treuhand besteht darin, daß jemand durch Rechtsgeschäft verpflichtet ist, bestimmte Rechte, die ihm selbst zustehen oder über die er verfügen kann, nicht im eigenen, sondern in fremdem Interesse zu halten und auszuüben. Selbst diese weit gefaßte Definition berücksichtigt aber jene Erscheinungsformen der Treuhand nicht, bei denen die Rechtsausübung nicht oder jedenfalls nicht nur in fremdem Interesse erfolgt. Zu denken ist dabei vor allem an Sicherungstreuhandschaften, die in erster Linie den Interessen des Treuhänders dienen.

Neben den rechtsgeschäftlich vereinbarten sind außerdem gesetzlich geregelte Treuhandverhältnisse wie die Konkurs-, Zwangs- und Nachlaßverwaltung sowie die Testamentsvollstreckung zu berücksichtigen. Auch Notare werden bei der Einrichtung von Anderkonten im Rahmen eines durch die Bundesnotarordnung und die Dienstordnu...

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Treuhandverhältnisse im Einkommensteuerrecht

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