Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewährleistungsrückstellung bei erst nach dem Stichtag bekannt gewordenem Mangel
I. Sachverhalt
U stellt im Rahmen eines Werkliefervertrags Planen für eine Biogansanlage des Bestellers B her. Die Planen werden Ende 01 ausgeliefert. Zum Einsatz bei B kommen sie jedoch erst im Frühjahr 02. Dabei stellt sich sofort heraus, dass die Festigkeit und die Durchlässigkeit der Planen aufgrund eines objektiv bereits bei Auslieferung vorhandenen Fehlers mangelhaft sind. U schuldet Nachbesserung.
II. Fragestellung
Alternative 1: Ist eine Rückstellung per geboten, wenn der Produktmangel noch innerhalb des Bilanzaufstellungszeitraums bekannt wird?
Alternative 2: Ist eine ohne Rückstellung erfolgte Bilanzierung fehlerhaft, wenn der Produktmangel erst nach Beendigung des Bilanzaufstellungszeitraums bekannt wird?
III. Lösungshinweise
1. Innerhalb des Bilanzaufstellungszeitraums bekannt gewordener Mangel
1.1 HGB-Lösung (der Finanzrechtsprechung)
In Auslegung von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB hält die Finanzrechtsprechung im vorliegenden Fall eine Rückstellung für nicht zulässig (Vorinstanz) , mindestens aber für nicht zwingend (BFH). Der BFH ist der Auffassung, dass der Lieferant am Bilanzstichtag nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen musste. Ei...