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Verfahrensrecht: Anfechtung einer KapESt-Anmeldung durch den Bankkunden
Leitsätze
Die Drittanfechtungsklage gegen eine KapESt-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die KapESt-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die ESt-Festsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt hat.
Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen KapESt im Festsetzungsverfahren verstößt weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
Sachverhalt
D ist Inhaber eines Aktiendepots bei der Bank B. Darin befanden
sich Wertpapiere europäischer Unternehmen (EU-Wertpapiere) sowie Aktien des
amerikanischen Unternehmens A (A-Aktien). Die A-Aktien wurden 2012 (Streitjahr)
entflechtet (sog. Spin-off). Die B behielt aufgrund des Spin-offs KapESt sowie
SolZ ein und belastete das Depot des D entsprechend. D meint, ein Spin-off löse
keine KapESt aus. Deshalb legte er Einspruch gegen die KapESt-Anmeldung seiner
Bank B ein, den das Betriebsstätten-FA als unzulässig verwarf. Dagegen erhob D
Klage. Im La...