Grundsteuer Reloaded
Liebe Leserinnen und Leser,
die vom BVerfG vorgeschriebene Reform der für Städte und Gemeinden besonders wichtigen Grundsteuer kommt (endlich) voran. Das in drei Gesetzentwürfe gepackte Reformprojekt der Großen Koalition (BT-Drucks. 19/11084, 19/11085, 19/11086) wurde am vom Bundestag an die zuständigen Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses überwiesen.
Nach dem Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drucks. 19/11085) soll für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, appellieren CDU/CSU- und SPD-Fraktion an die Kommunen, die Hebesätze entsprechend abzusenken.
Ein weiterer von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT-Drucks. 19/11086) gibt Städten und Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke. Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Für die Öffnungsklausel ist zudem eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Dazu dient der dritte Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 19/11084), durch den der Bund mit der Änderung der Art. 72, 105 und 125b GG uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten soll. Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.
Am werden zwei öffentliche Anhörungen zu den drei Gesetzentwürfen vor dem Finanzausschuss stattfinden. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Viel Spaß mit der aktuellen SteuerStud-Ausgabe!
Herzliche Grüße
Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 8/2019 Seite 493
NWB BAAAH-15254