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Irrtümlich gestellter Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutztem Eigenheim
Der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für ein selbstgenutztes Eigenheim ist nach der Gesetzesregelung in § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG grds. unwiderruflich. Hiermit soll erreicht werden, daß sich der Steuerbürger nicht willkürlich von der einmal gewählten Konsumgutlösung wieder lösen kann. Hiernach folgerichtig sind bisher Versuche, von einem einmal gestellten Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung wieder loszukommen, von der Rspr. der FG abgelehnt worden (vgl. u. a. EFG S. 736; vgl. auch ). In gleicher Weise lauten die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen (vgl. DB S. 458). Hierbei wird immer davon ausgegangen, daß entsprechend der gesetzlichen Regelung ein Antrag unwiderruflich ist, weil der Steuerbürger zumindest bei der Antragstellung die Konsumgutlösung auch will.
Etwas anderes gilt jedoch nach der Rspr. des FG Hamburg, wenn der Steuerbürger sich bei einem Antrag im obigen Sinne im Irrtum befindet bzw. einen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung überhaupt nicht stellen will (vgl. , nrkr., Revision beim BFH eingelegt).
Im entsc...