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Eigenaufwand und Drittaufwand
Zum Beschluß des Großen Senats des
I. Grundsatzentscheidung zum Eigenaufwand
Üblicherweise leitet der Große Senat seinen Tenor (Entscheidungssatz) mit der Floskel ein: Er beantworte ”die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt”. Diese Formulierung fehlt im Beschluß vom . Aus gutem Grund: Der Große Senat hat die Vorlagefrage des IV. Senats nach der Behandlung des echten Drittaufwands nicht beantwortet. Er hat sich geäußert zum eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen, den dieser auf fremdes (Mit-)Eigentum tätigt. Der ungewöhnlich knappe, gleichwohl aber richtungsweisende Beschluß enthält Aussagen zum Nettoprinzip des ESt-Rechts und zur - bislang teilweise ungeklärten (vgl. Brandenberg, DB 1990 S. 1835; J. Thiel, DStJG 14 [1991] S. 161 ff., 167 ff.) und verwirrenden (vgl. Schubert, DStR 1995 S. 362) - Dogmatik der Nutzungsrechte. Der Beschluß wird zu einer Rechtsbereinigung und Vereinfachung des Steuerrechts führen.
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens; Vorlagebeschluß des IV. Senats
Die klagenden Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer eines mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebauten Grundstücks, in dem sich neben der selbstgenutzten Familienwohnung die vom Kläger genutzte Arz...