Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Klage einer Behörde in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs
Leitsatz
1. In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des EStG ist das Finanzgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO). Hat der Kläger
im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde,
gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).
2. Ist der Kläger eine Behörde, kommt § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nicht zur Anwendung mit der Folge, dass in einem solchen Fall
stets gemäß § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO der Sitz der beklagten Behörde für die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts maßgeblich
ist.
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.03.2019 - 3 K 3150/18
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