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AfA-Befugnis bei Eigenaufwand auf ein fremdes Wirtschaftsgut
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I. Sachverhalt
Die Kläger und Revisionsbeklagten sind seit 1981 zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines bebauten Grundstücks, in dem sich neben der selbstgenutzten Familienwohnung die vom Kläger seit 1984 als Arztpraxis genutzten Räume befinden. Von 1981 bis 1985 wurde das Gebäude mit einem Kostenaufwand von rd. 356 000 DM renoviert. Von diesen Aufwendungen entfällt ein Anteil von 298 035,17 DM auf den vom Kläger freiberuflich genutzten Teil des Gebäudes. Sämtliche Kosten einschließlich Zins- und Tilgungsleistungen hatte der Kläger allein getragen. Die Klägerin hatte keine eigenen Einkünfte.
Das FA gewährte für die Jahre 1984 und 1985 die auf den Praxisanteil entfallenden erhöhten Absetzungen gemäß § 82i EStDV nur entsprechend dem hälftigen Eigentumsanteil des Klägers an dem Gebäude, das sind 50 v. H. der Aufwendungen (50 v. H. von 298 035,14 = 149 017,57 DM; davon 10 v. H. erhöhte Absetzungen). Hinsichtlich der anderen Hälfte der auf den Praxisanteil entfallenden Aufwendungen i. S. des § 82i EStDV versagte das FA dem Kläger die begehrten erhöhten Absetzungen. Es ging davon ...