BGH Beschluss v. - 1 StR 43/19

Instanzenzug: Az: 1 StR 43/19vorgehend LG München I Az: 127 Js 176167/17 - 1 Ks

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden.

2Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Verwerfungsbeschluss ohne Begründung ergeht (vgl. Rn. 13 ff.). Dies gilt auch, wenn - wie der Verurteilte geltend macht - der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht auf jeden einzelnen Punkt der Revisionsbegründung eingeht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Rn. 2).

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 579/15 Rn. 5 und vom - 1 StR 121/15 Rn. 6).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230419B1STR43.19.0

Fundstelle(n):
WAAAH-15085