Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerbefreiungen bei Leistungen in der Flüchtlingshilfe
, Rev. bei BFH unter Az. V R 1/19
Das FG Düsseldorf hat darüber entschieden, ob sich eine GmbH, die Leistungen durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und Obdachlosen erbringt, auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12, Nr. 16, Nr. 18 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Wer eine Flüchtlingsunterkunft aufgrund vertraglicher Regelung mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer nicht ihm gehörenden Immobilie betreibt, kann sich nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG berufen, dies würde nämlich voraussetzen, dass der juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Eigennutzungsrecht eingeräumt wird. Indessen besteht dieser gegenüber nur die Verpflichtung, das Grundstück derart zu bewirtschaften, dass dort eine Flüchtlingsunterkunft betrieben werden kann.
2. Der ermäßigte Steuersatz nach §§ 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 1, 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 UStG greift nicht, weil keine vertragliche Beziehung zu den untergebrachten Flüchtlingen, sondern zur juristischen Person des öffentlichen Rechts gegeben ist.
3. Der Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft aufgrund vertraglicher Regelungen mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stellt eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterf...