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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Staffeltarif in der Erbschaftsteuer
(1) Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. (2) Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend (Bezug: § 19 ErbStG; § 33 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Das FA besteuerte eine Grundstücksschenkung des Vaters beim Sohn und setzte für den steuerpflichtigen Erwerb i. H. von 246.800 € unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs Schenkungsteuer i. H. von 27.148 € fest (Steuerklasse I, Erwerb bis einschließlich 300.000 €, Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG somit 11 %). Nach Auffassung des Klägers weist die Tabelle nach § 19 Abs. 1 ErbStG aber eindeutig aus, dass für einen Erwerb bis einschließlich 75.000 € der Prozentsatz 7 v. H. und für einen Erwerb im Bereich zwischen 75.000 ...BStBl 2017 II S. 684