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Reichweite der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
§ 112 Satz 1 AktG, wonach der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt, ist nicht nur bei Rechtsgeschäften der Gesellschaft anwendbar, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei solchen mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. Dies gilt auch für die Vertretungsbefugnis gegenüber Personen, die erst künftig zum Vorstand bestellt werden sollen, soweit es um Rechtsgeschäfte geht, die im Vorfeld der beabsichtigten Bestellung erfolgen und mit dieser in Zusammenhang stehen ( NWB SAAAH-09487).
Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds spricht insbesondere der Schutzzweck der Norm. Sie soll...