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Wohnungsbau-Prämien
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz 1992
In NWB F. 3 S. 7629 ff. wurde der Anspruch auf Wohnungsbauprämie (WoP) nach dem WoPG 1989 dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen nehmen hierauf Bezug. Sie sollen aufzeigen, inwieweit sich die Rechtslage aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen inzwischen verändert hat. Es werden nur die Abschnitte behandelt, bei denen Änderungen oder Ergänzungen eingetreten sind.
I. Geltungsbereich
1. Maßgebende Einkommensgrenze für Alleinstehende und Eheleute
Die für die Gewährung von WoP maßgebende Einkommensgrenze beträgt nach wie vor (§ 2a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WoPG) für Alleinstehende 27 000 DM und für Ehegatten 54 000 DM, wobei das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1 WoPG) maßgebend ist.
Ehegatten in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 3 WoPG, Abschn. 10 Abs. 3 WoPR Personen, die mindestens während eines Teils des Sparjahrs miteinander verheiratet waren, nicht dauernd getrennt gelebt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die für das ganze Sparjahr nicht die getrennte oder besondere Veranlagung zur ESt gewählt haben (§ 3 Abs. 3 WoPG).
Eheleute, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten ebenso wie Ledige, Verwitwete und Geschiedene als Alleinste...