§ 2a Einkommensgrenze [1] [2]
1Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro , bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro . 2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73651