BGH Beschluss v. - 4 StR 370/18

Revisionsrüge in Strafsachen: Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Missachtung eines Beweisverwertungsverbots für einen Video-Aufzeichnung

Gesetze: § 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder) Az: 22 Ks 1/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand; insbesondere durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB auch neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. ).
2. Die unter II. 1. und 2. der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Revision eine Unverwertbarkeit der sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen geltend macht, sind bereits unzulässig.
Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrensbeanstandungen vorzutragen, dass die Verteidigung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwertung des Videos im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung in einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem - von ihr mit graphischen Symbolen bearbeiteten - Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug genommen hat, woraufhin das Video - nunmehr ohne Widerspruch seitens der Verteidigung - in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommen wurde; die Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mit Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewesen.
Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung - zur Entlastung des Angeklagten - selbst auf eine erneute Auswertung der Kameraaufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt hat (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Missbrauch 1).
3. Die unter II. 5. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensbeanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Revision nicht ausreichend konkret Tatsachen benennt, welche das Landgericht zu ermitteln unterlassen habe (vgl. ; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 218; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 102). Bereits in dem der Rüge zugrunde liegenden, von der Strafkammer abgelehnten Antrag auf Einholung eines verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens werden keine bestimmten Beweistatsachen, sondern lediglich Beweisziele bezeichnet. Auch durch das weitere Revisionsvorbringen werden keine konkreten Tatsachen benannt.
Sost-Scheible     
        
Roggenbuck     
        
Quentin
        
Feilcke     
        
Bartel     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170119B4STR370.18.0

Fundstelle(n):
PAAAH-14863