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Das häusliche Arbeitszimmer
Aufwendungen eines Hauseigentümers oder eines Mieters für die Nutzung der Wohnräume sind grds. zu den stl. nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zu rechnen. Werden Räume jedoch für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, sind die hierfür anfallenden Aufwendungen bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen i. S. des § 18 EStG Betriebsausgaben (BA) und bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten (WK). Die Räume müssen dabei weitaus überwiegend den genannten Zwecken dienen, weil Kosten für privat mitbenutzte Zimmer insgesamt den nicht abzugsfähigen Privatausgaben zuzuordnen sind (§ 12 EStG i. V. mit R 117 EStR). Eine Aufteilung der Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer in betrieblich oder beruflich begründete Kosten bzw. in Privatausgaben ist nicht zulässig.
Soweit Räume nicht einem Betriebsvermögen (BV) ohnedies zuzurechnen sind (s. I, 5), ist für die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen als BA oder WK das Veranlassungsprinzip maßgebend, d. h., die Raumeinheit muß ganz überwiegend beruflich oder geschäftlich genutzt werden.