BGH Beschluss v. - 1 StR 26/19

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Aufrechterhaltung von Einziehungsanordnungen

Gesetze: § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 55 Abs 2 StGB, § 73 StGB, §§ 73ff StGB

Instanzenzug: LG Würzburg Az: 981 Js 1269/18 - 8 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen - jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung - sowie wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall zusätzlich mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 10.194,25 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die jeweils nicht ausgeführte Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bedarf teilweiser Abänderung und Ergänzung.

3a) Hinsichtlich des Umfangs der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Einziehungsbetrag wegen des vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Berechnungs- oder Schreibfehlers in Höhe von 360 € abzusenken. Darüber hinaus war der Wert des Tresors, der nach den Feststellungen des Landgerichts 1.000 € betrug, nicht in Ansatz zu bringen, weil sich der Angeklagte nur dessen Inhalt aneignen wollte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen.

4b) Im Fall der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe sind Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist auch die dort ausdrücklich genannte Einziehung nach §§ 73 ff. StGB.

5Allerdings kommt ein Aufrechterhalten von Maßnahmen dann nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (vgl. , BGHSt 42, 306, 308 mwN - Zeitablauf bei Sperrfrist nach § 69a StGB; vom - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8 - Eigentumsübergang nach § 74e Abs. 1 StGB aF und vom - 4 StR 552/10 Rn. 2 zur Einziehung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB aF).

6Derartige, einer Aufrechterhaltung entgegenstehende Umstände liegen hier - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Das Landgericht war daher hinsichtlich der Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73a StGB aF) an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (vgl. , NStZ 1992, 231; Urteil vom - 4 StR 552/10 Rn. 3). Es hätte deswegen in der Urteilsformel (vgl. , NJW 1979, 2113 f. und vom - 4 StR 552/10 Rn. 3; vgl. auch Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 38) den in der früheren Entscheidung angeordneten Wertersatzverfall ausdrücklich aufrechterhalten müssen.

72. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:280219B1STR26.19.1

Fundstelle(n):
FAAAH-14729