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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 34/16

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus einer dänischen Rente zu zahlen hat. Der 1952 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 1999 ist er versichertes Mitglied bei der Beklagten. Von 1997 bis Juli 2005 lebte der Kläger in Dänemark, seit August 2005 lebt er in Ungarn. Nachdem ihm die Beklagte im Jahr 2005 das Formular E 121 ausgehändigt hatte, nimmt der Kläger im Rahmen der Leistungsaushilfe in Ungarn die Sachleistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch, die diese sodann gegenüber der Beklagten abrechnet. Ausweislich seines bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft BahnSee gespeicherten Versicherungsverlaufes hat der Kläger Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. September 1966 bis zum 31. Oktober 1997 und vom 3. Juli 1998 bis zum 27. November 1998, vom 4. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegt. Vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998 arbeitete er in Dänemark bei der M K. Der Kläger bezog vom 1. Juli 2002 bis zum 30. April 2017 aus dem dänischen Volksrentensystem eine dänische Invaliditätsrente (førtidspension). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhielt er auf seinen Antrag vom 29. Januar 2003 mit Wirkung vom 1. Juli 2003 seit November 2004 bis zum 31. Oktober 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, von dieser wurden die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung ab Februar 2006 direkt von der Deutschen Rentenversicherung Bund einbehalten und an die Beklagte abgeführt. Beiträge auf die dänische Rente wurden zunächst nicht erhoben. Seit dem 1. Mai 2017 erhält der Kläger eine dänische Altersrente (folkepension) in Höhe von 7/40stel einer vollen Pension, die sich aus einem Grundrentenbetrag (grundbeløb) und einer Zulage (pensionstillæg) zusammensetzt. Seit dem 1. November 2017 bezieht der Kläger zudem von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See eine Regelaltersrente. Mit Schreiben vom 21. November 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinem Einkommen auch aus der dänischen Rente zu machen. Nach Eingang der erbetenen Angaben setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2012 den zu entrichtenden Beitrag auf die dänische Rente (in Höhe von 259,00 Euro) zur Krankenversicherung in Höhe von 21,24 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,70 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger am 20. Februar 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22. März 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass auf seine dänische Rente in Höhe von 1.928,05 DKK (= 258,59 Euro) monatliche Beiträge zu Krankenversicherung in Höhe von 21,20 Euro sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,69 Euro zu entrichten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2012 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers auch im Namen der Beklagten zu 2) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner gemäß § 237 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/ Fünftes Buch (SGB V) der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde zu legen sei. Aufgrund der Einfügung des Satzes 2 in § 228 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2011 würden auch Renten aus dem Ausland als der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Renten gelten. Um eine solche handele es sich bei der vom Kläger bezogenen dänischen Rente. Soweit der Kläger der Ansicht sei, dies sei verfassungswidrig habe die Beklagte hierüber nicht zu befinden. Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung würden die genannten Vorschriften nach § 57 SGB Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch (SGB XI) entsprechend gelten. Seine hiergegen am 26. Juni 2012 erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 18. Dezember 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Beklagte nach § 237 i.V.m. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu Recht die dänische Rente der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Bei dieser handele es sich um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen dänischen Rentenversicherungssystems handele. Zudem sei diese mit der deutschen Rente vergleichbar, da es sich um eine Invalidenrente handele, die der deutschen Rente wegen Erwerbsminderung ähnlich sei. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz oder europäisches Recht. Der Kläger sei nach Art. 24 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (VO [EG] Nr. 883/2004) trotz seines Wohnsitzes in Ungarn über die Beklagte krankenversichert. Er erhalte zwar Sachleistungen vom Träger des Wohnortes, diese würden jedoch nach Art. 24 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 auf Kosten der Beklagten erbracht. Hiergegen legte der Kläger am 20. Januar 2016 Berufung ein. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine dänische Rente erhebe. § 237 i.V.m. § 228 SGB V sei nicht einschlägig, weil er keine Rente aus dem Ausland beziehe, da er in Ungarn lebe und folglich zwei Renten aus dem Ausland beziehe, die dänische und die deutsche Rente. Der Kläger sei nicht nur in Deutschland gesetzlich krankenversichert, sondern durch den Bezug der dänischen Rente auch in Dänemark. Der Steueranteil für die Krankenversicherung werde direkt von der dänischen Rente abgezogen. Da der Kläger jedoch zugleich einen Freibetrag erhalte, zahle er tatsächlich von seiner dänischen Rente keine Steuern. Dieses Privileg werde ihm genommen, wenn er nunmehr auf die dänische Rente Krankenversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen müsse. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorschriften der §§ 237, 228 SGB V gegen Art. 48 EGV verstoßen würden, da bei einem Arbeitnehmer, der nur in Deutschland gearbeitet habe nur ein Krankenversicherungsbeitrag erhoben werde, wohingegen bei einem Wanderarbeiter - wie dem Kläger - zwei Krankenversicherungsbeiträge erhoben würden. Dies stelle ein verbotenes Hemmnis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.

Fundstelle(n):
FAAAH-14609

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.03.2019 - L 9 KR 34/16

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