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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3534/22

Gesetze: SGB V § 223 Abs. 2; SGB V § 223 Abs. 3; SGB V § 237; SGB V § 228 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der dänischen Volksrente handelt es sich um eine vergleichbare Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die dänische Volksrente entspricht den maßgeblichen Kriterien einer deutschen Altersrente. Die Beitragspflicht einer ausländischen Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (vgl. auch ).

Fundstelle(n):
VAAAJ-59759

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.11.2023 - L 11 KR 3534/22

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