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Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Leitsatz
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine – wegen
ihrer gewerblichen Prägung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) – der
GewSt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterliegende Personengesellschaft
(GmbH & Co. KG). Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte eine Beteiligung von
2/3 an der rein grundstücksverwaltenden A-GbR. In den Streitjahren
2007 bis 2011 bezog die Klägerin ihre Erträge weit überwiegend aus dieser
Beteiligung und in geringem Umfang aus Zinseinnahmen. In den GewSt-Erklärungen
machte sie für die Beteiligungserträge die sog. erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG geltend. Im Rahmen der GewSt-Messbetragsfestsetzung versagte das
FA der Klägerin – gestützt auf H 9.2 Abs. 2 GewStH 2016 – die
beantragte Kürzung. Nach stattgebendem Urteil des FG sah sich der IV. Senat des
BFH – wegen der entgegenstehenden Rspr. des I. Senats (, BStBl 2011 II S. 367,
NWB AAAAD-61763) – daran gehindert, die
...BStBl 2017 II S. 202