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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 431

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Dr. Michael Schulze

NWB LAAAH-10787

Leitsatz

Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine – wegen ihrer gewerblichen Prägung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) – der GewSt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterliegende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte eine Beteiligung von 2/3 an der rein grundstücksverwaltenden A-GbR. In den Streitjahren 2007 bis 2011 bezog die Klägerin ihre Erträge weit überwiegend aus dieser Beteiligung und in geringem Umfang aus Zinseinnahmen. In den GewSt-Erklärungen machte sie für die Beteiligungserträge die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG geltend. Im Rahmen der GewSt-Messbetragsfestsetzung versagte das FA der Klägerin – gestützt auf H 9.2 Abs. 2 GewStH 2016 – die beantragte Kürzung. Nach stattgebendem Urteil des FG sah sich der IV. Senat des BFH – wegen der entgegenstehenden Rspr. des I. Senats (, BStBl 2011 II S. 367, NWB AAAAD-61763) – daran gehindert, die ...BStBl 2017 II S. 202

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