Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
Liebe Leserinnen und Leser,
als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Nun hat der BFH erfreulicherweise klargestellt, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG fallen. Es handelt sich demnach vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind (, NWB VAAAH-16588; veröffentlicht am ). Damit entschied der BFH – wie die Vorinstanz – gegen das FA, das die Aufwendungen nur i. H. von 1.000 € je Monat anerkennen wollte, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei (vgl. insoweit auch , BStBl 2014 I S. 1412, NWB SAAAE-78499, Rz. 104).
Nach Auffassung des BFH zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können, jedoch alle Aufwendungen, die der Stpfl. getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat er eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (insoweit bereits , BStBl 2018 II S. 13, NWB YAAAG-57382, Rn. 8; zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a. F.), denn sie entstehen durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Stpfl. an der Unterkunft.
Nicht einzurechnen sind nach Ansicht des BFH dagegen die Aufwendungen des Stpfl. für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Diese Aufwendungen trägt der Stpfl. für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Stpfl. die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen seien daher – soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
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Herzliche Grüße
Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 7/2019 Seite 425
YAAAH-14552