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Praktische Hinweise zur Anwendung des § 10e EStG
I. Änderungen des § 10e EStG
1. Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf 150 000 DM beim Erwerb von Altbauten
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms v. (BStBl I S. 510) ist § 10e EStG in Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert worden:
”Hat der Stpfl. die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 9 000 DM und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 7 500 DM abziehen.”
Anwendung: Die Neuregelung gilt gem. § 52 Abs. 14 letzter Satz EStG erstmals für Objekte, die der Stpfl. aufgrund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
2. Einschränkung des Vorkostenabzugs für Reparaturaufwendungen
Durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. (BStBl 1994 I S. 50) ist in § 10e Abs. 6 EStG nach Satz 2 folgender Satz eingefügt worden:
”Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens ...