Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 171 BewG Umlaufende Betriebsmittel
A. Allgemeines (§ 171 BewG)
1Die Vorschrift regelt den Umfang der umlaufenden Betriebsmittel der forstwirtschaftlichen Nutzung und entspricht inhaltlich § 53 BewG.
B. Besonderheiten bei der forstwirtschaftlichen Nutzung
2Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Der jährliche Nutzungssatz ergibt sich aus dem Betriebsgutachten oder dem Betriebswerk eines Forstbetriebs und wird durch den zuständigen Forstsachverständigen der Finanzverwaltung auf Antrag ermittelt. Ein jährlicher Nutzungssatz besteht nur bei solchen Betrieben, die auch jährlich Holz einschlagen (Nachhaltsbetriebe). Der normale Bestand an eingeschlagenem Holz wird im Ertragswertverfahren berücksichtigt. Der über den jährlichen Nutzungssatz hinausgehende Bestand an eingeschlagenem Holz ist ein Überbestand i. S. des § 158 Abs. 4 Nr. 4 BewG und bleibt bei der Ermittlung des Fortführungswerts der forstwirtschaftlichen Nutzung außer Betracht. Vom Wind geworfenes Holz, das von der Wurzel noch nicht getrennt ist, ist kein eingeschlagenes Holz.
3Bei aussetzenden Betrieben – hier fällt nur in mehrjährigen Inte...