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Steuerliche Rückwirkung der Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung
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I. Sachverhalt
Der Kl. und Revisionsbeklagte veräußerte im Streitjahr 1979 sein Einzelunternehmen zum Preis von netto 750 000 DM und einer nicht verbuchten ”Sonderzahlung” von 145 000 DM.
Im Jahr 1982 beantragte der Erwerber des Betriebs die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Kl. fiel mit 115 000 DM der verbuchten Restkaufforderung und mit 92 000 DM der ”Sonderzahlung” aus. Das FA stellte den Gewinn des Kl. zunächst auf 1 081 351 DM (Änderungsbescheid v. ) und in der Einspruchsentscheidung - verbösernd um 128 318 DM (145 000 DM abzüglich hieraus zu entrichtender USt von 16 682 DM) höher fest. Das FG hat der Klage stattgegeben und den in der Einspruchsentscheidung festgestellten Veräußerungsgewinn herabgesetzt. Das FA rügt mit der Revision Verletzung des § 16 EStG.
Der vorlegende VIII. Senat ist der Auffassung, der Ausfall der Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung führe zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungsgewinns. Der ESt-Bescheid für das Jahr der Veräußerung sei in einem solchen Fall gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Mit dieser Auffassung weicht der VIII. Senat von Entscheidungen des I. und des IV. Senats ab. Er ruft deshalb, da die beiden Senate der Abwe...