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Baukindergeld nach § 34f EStG
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kl. wohnten zunächst mit den beiden Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Im Oktober 1986 erwarben die Kl. ein Zweifamilienhaus, für das sie § 7b EStG in Anspruch nahmen. Das Dachgeschoß des Zweifamilienhauses vermieteten sie ab an den Sohn, die Erdgeschoßwohnung nutzten sie zusammen mit ihrer Tochter ab Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken. Problematisch war im Streitfall, ob der Sohn zum Haushalt der Kl. gehörte und damit im Rahmen von § 34f Abs. 1 EStG berücksichtigt werden konnte.
II. Entscheidungsgründe
Nach § 34f Abs. 1 EStG ermäßigt sich bei Stpfl., die § 7b EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche ESt um je 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des Stpfl. oder seines Ehegatten (sog. Baukindergeld). Diese Begünstigung setzt unter anderem voraus, daß die Kinder zum Haushalt des Stpfl. gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben; die Zugehörigkeit zum Haushalt muß auf Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Die Förderung nach § 34f Abs. 1 EStG ist damit zu begründen, daß nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit, sondern auch der durch die Kinder erhöhte Woh...BStBl 1992 II S. 241