Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 BewG Bewertung von ausländischem Sachvermögen
A. Begriff des Sachvermögens
1Unter der Sammelbezeichnung „Sachvermögen“ begreift das Bewertungsgesetz nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen (vgl. auch §§ 18 und 32 BewG). Die Frage, ob derartiges ausländisches Sachvermögen vorliegt, ist nicht nach dem Recht der belegenen Sache, sondern nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu beurteilen. Nicht zum Sachvermögen gehört das übrige Vermögen, also Gegenstände, Rechte und Forderungen usw., die nicht in den Wert der wirtschaftlichen Einheiten des Sachvermögens eingehen. Die wirtschaftlichen Einheiten des Sachvermögens sind nach § 2 BewG abzugrenzen wobei jedoch die Eingrenzung des Bewertungsgegenstands durch das im Erbfall übergegangene Vermögen (vgl. Hofmann in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG Vor § 12 Rz. 24, 25) zu beachten ist.
B. Bewertungsmaßstab: gemeiner Wert
2Ausländisches Sachvermögen ist stets nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften zu bewerten; es ist mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) anzusetzen. Die Vorschriften der §§ 158 ff. BewG für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, der §§ 176 ff. BewG für das Grundvermögen und der §§ 199 ff. BewG für das Betriebsvermögen sind aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht entspre...