Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen
aus Devisengeschäften, welche einer Besicherung prospektierter Ausschüttungen
eines Schiffsfonds an seine Anleger dienen
Leitsatz
Die
Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften welche der Besicherung
prospektierter Ausschüttungen eines Schiffsfonds an seine Anleger
dienen sollen, sind keine Einnahmen welche als Gegenstand des Betriebes
eines Handelsgeschäfts oder als Hilfs- oder -nebengeschäft des Betriebs
zu qualifizieren sind, so dass eine Tonnagebesteuerung dieser Erträge
nicht in Betracht kommt.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 28 DStRE 2019 S. 935 Nr. 15 EFG 2019 S. 965 Nr. 12 AAAAH-14158
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 26.03.2019 - 4 K 19/17
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