BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 46/18

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH I - 1 - 33/17 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger wurde am im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem ist er außerdem bei der M.                      GmbH angestellt. Die D.                       lehnte eine auf diese Tätigkeit bezogene Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Über die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist noch nicht abschließend entschieden worden. Unter dem beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

5b) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen ( AnwZ (Brfg) 20/18, z.V.b. in BGHZ, juris Rn. 79 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus ( aaO Rn. 82; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7).

6c) Der Anwaltsgerichtshof hat einer im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung des Klägers eine arbeitgeberbezogene Anwaltstätigkeit von 34 % seiner Gesamttätigkeit entnommen und weiter ausgeführt, ein Großteil der in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen entfalle auf kundenbezogene Rechtsfragen. Jedenfalls verwende der Kläger gut 70 % seiner Arbeitszeit auf die Beratung von Firmenkunden. Der Kläger rügt, damit habe der Anwaltsgerichtshof den Inhalt der Anlage nicht richtig erfasst, nämlich die "sonstigen Tätigkeiten", die einen Anteil von 29 % ausmachten, außer Acht gelassen. Die Vertretung von Kollegen, die ihrerseits anwaltliche Tätigkeiten ausführten, sei ebenfalls als anwaltliche Tätigkeit anzusehen.

7Der fraglichen Anlage zufolge verwendet der Kläger 34 % seiner Arbeitszeit auf die Bearbeitung arbeitgebereigener Rechtsfragen, 37 % seiner Arbeitszeit auf kundenbezogene Rechtsfragen und 29 % seiner Arbeitszeit auf sonstige Tätigkeiten. Die "sonstigen Tätigkeiten" sind wie folgt umschrieben: "Vertretung von Kollegen und Kolleginnen, Kundenbetreuung spezieller Kunden (z.B. Berufsausübungsgemeinschaften von Kammerberufen) bzw. Anleitung und Beaufsichtigung der Auszubildenden bei der Kundenbetreuung dieser Kunden u.a.". Dass der Kläger (weitere) 29 % seiner Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten verwendet, kann danach ausgeschlossen werden. Welchen Umfang die Vertretung hat und ob sie ausnahmslos anwaltliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat, legt der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar dar.

82. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

9a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

10b) Der Kläger bittet unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Anwaltsgerichtshöfe um eine Klärung der Frage, ob es sich um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO handele, wenn der Bewerber Kunden seines Arbeitgebers rechtlich berate, der Arbeitgeber des Bewerbers aber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung oder des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Rechtsberatung befugt sei. Diese Frage hat der Senat zwischenzeitlich dahingehend beantwortet, dass eine derartige Beratung keine anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO darstellt ( AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 39 ff.; vom - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11). Da der Anwaltsgerichtshof ebenso entschieden hat, kommt eine Zulassung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

III.

11Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.46.18.0

Fundstelle(n):
DAAAH-14024