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Ertragsteuerrechtliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge
- Anmerkungen zum (BStBl I S. 80) -
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Inhaltsübersicht Seite A. Allgemeine Grundsätze 8647 B. Übertragung von Privatvermögen 8651 C. Übertragung von Betriebsvermögen 8663 D. Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen 8670 E. Mischfälle 8671 F. Übergangsregelung 8672 |
A. Allgemeine Grundsätze
1. Bisherige Beurteilung
Kennzeichnend für den zivilrechtlich nicht definierten Begriff der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. jedoch die Erwähnung in § 593a BGB und § 17 Höfeordnung) ist, daß bereits aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden Vermögenswerte - z. B. land- und forstwirtschaftlicher Hof, Gewerbebetrieb, Grundstücke, Wertpapiere - mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge übertragen werden. Verpflichtet sich der Vermögensübernehmer dabei zu eigenen Leistungen...BStBl III S. 484BStBl 1986 II S. 181BStBl II S. 686