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Verfassungswidrige Grundfreibeträge
Zum
Das BVerfG hat in seiner am veröffentlichten Entscheidung v. § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG (Grundfreibetrag) in den für die VZ 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 geltenden Fassungen - für die VZ 1978 bis 1980 im Zusammenhang mit § 32 Abs. 8 EStG (allgemeiner Tariffreibetrag) - als mit der grundrechtlichen Garantie des einkommensteuerlichen Existenzminimums unvereinbar erklärt.
Dabei hat es als Maßstab für die Bemessung des Existenzminimums die Leistungen der Sozialhilfe herangezogen. Da sich der durchschnittliche Sozialhilfebedarf seit 1978 kontinuierlich erhöht hat, der Grundfreibetrag des Jahres 1985 aber dem für verfassungswidrig erklärten Freibetrag des Jahres 1984 (4 212 DM) entsprach, darf der Schluß gezogen werden, daß auch der für 1985 anwendbare Grundfreibetrag verfassungswidrig war; Entsprechendes gilt für die Grundfreibeträge der Jahre 1987, 1989 und 1990, über die das Gericht - weil insoweit nicht befaßt - ebenfalls nicht ausdrücklich entschieden hat, bei denen die Verhältnisse aber ähnlich lagen. Angesichts des zukunftsorientierten Ausspruches des BV...