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Kein „Fiskusprivileg“ (§ 55 Abs. 4 InsO) während vorläufiger Eigenverwaltung
Im Laufe der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO entstandene Steuerforderungen sind keine Masseverbindlichkeiten, sondern vom Finanzamt auch nach Insolvenzverfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen anzumelden.
Sachverhalt:
Das Finanzamt setzt eine Steuerforderung für einen Zeitraum, in dem sich der jetzige Insolvenzschuldner in vorläufiger Eigenverwaltung befand, als Masseverbindlichkeit durch Steuerbescheid fest. Hiergegen geht der inzwischen bestellte Insolvenzverwalter vor, der meint, es handele sich um eine Insolvenzforderung.
Grundsatz:
Insolvenzforderungen [i]Hintergrund des sog. „Fiskusprivilegs“ sind auch vom Finanzamt als Steuergläubiger zur Insolvenztabelle anzumelden und werden regelmäßig nur anteilig befriedigt. Steuerbescheide über Insolvenzforderungen sind nichtig. Masseverbindlichkeiten dagegen sind im eröffneten Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen (§ 53 InsO) und können durch Steuerbescheid geltend gemacht werden. In diesem Spannungsfeld qualifiziert § 55 Abs. 4 InsO Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Insolvenzverfahrenseröffnung als Masse...