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Getrennte Finanzierung gemischt-genutzter Grundstücke
I. Zielsetzung
Wer ein älteres Gebäude erwirbt, in dem er eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, die andere durch Vermietung oder zu gewerblichen/freiberuflichen Zwecken nutzen will, und den einheitlichen Kaufpreis teils mit Eigenmitteln, teils mit Fremdmitteln finanziert, kann nur den Teil der Schuldzinsen als WK/BA abziehen, der nach dem Wertverhältnis der Räume auf den vermieteten bzw. gewerblich/freiberuflich genutzten Grundstücksteil entfällt. Die Kreditmittel werden also anteilig auch der eigengenutzten Wohnung zugerechnet mit der Folge, daß die Zinsen nicht abziehbar sind, soweit sie auf die Zeit nach dem Einzug in die eigene Wohnung entfallen (§ 10e Abs. 6 EStG; BStBl I S. 626, Abs. 50). Der Grundstückseigentümer kann auch nicht den Teil der Anschaffungskredite, der rechnerisch auf die eigengenutzte Wohnung entfällt, vorrangig tilgen. Der Kredit wird vielmehr auch nach teilweiser Tilgung in dem ursprünglichen Verhältnis der eigenen Wohnung bzw. den vermieteten oder gewerblich/freiberuflich genutzten Räumen zugerechnet ( BStBl 1992 II S. 141).
Festkredite werden also insoweit grundlegend anders behandelt als Kontokorrentkredite, bei denen alle Zahlungseingänge nur mit dem pr...