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Vorsteuerabzug und Billigkeitsmaßnahmen
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast für den Nachweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. auch NWB XAAAC-53197, BStBl 2009 II S. 315 = Kurzinfo StuB 2007 S. 675 NWB OAAAC-54415).
1. Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit
der Rechnungsangaben
Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. auch
NWB DAAAF-00986, BStBl 2015 II S. 914 = Kurzinfo
StuB 2015 S. 804
NWB GAAAF-05988, m. w. N.) sieht § 15 UStG den
Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen
nicht vor. Sofern es der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes im
Einzelfall aufgrund besonderer Verhältnisse gebietet, einen Vorsteuerabzug
zuzulassen, kann dies nur im Rahmen einer
Billigkeitsmaßnahme (§§ 163 und 227 AO),
nicht aber im Rahmen der Steuerfestsetzung (§§ 16, 18 UStG) erfolgen.
Die Finanzverwaltung hält an der Zweistufigkeit von Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren fest.
Sofern der Unternehmer Vertrauensschutzgesichtspunkte im laufenden Festsetzungsverfahren geltend macht, ist zu beachten, dass die Entscheidung über ...BStBl 2009 II S. 744